Satzung des Dachverband europäischer Opel GT Clubs

Paragraph Titel Definition
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Dachverband europäischer Opel GT Clubs Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim, Deutschland

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Pflege und der Erhalt des Fahrzeuges Opel GT, sowie die Geselligkeit und die gegenseitige Hilfe und deren Förderung. Erfahrungsaustausch im Bezug auf den Zweck des Verbandes und die Vertretung der angeschlossenen Mitglieder.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Organisation und Durchführung von Versammlungen und Besprechungen der ihm angeschlossenen Organisationen.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Die Eintragung in das Vereinsregister ist zur Zeit nicht vorgesehen.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1)Mitglied des Vereins kann jede dem Opel GT verschriebenen Organisation werden, welche in ihren Reihen mindestens drei (3) Fahrzeuge des Typs Opel GT unterhält.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt und Zahlung des Mitgliedsbeitrages in den Verband.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(7) Der Verband behält sich vor, Ehrenmitglieder aufzunehmen.

(8) Gültigkeit ab 10.11.12 Der Dachverband behält sich vor, Fördermitglieder aufzunehmen. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht. Die Anzahl der Fahrzeuge entsprechend §5 (1) bleibt für Fördermitglieder unberücksichtigt. Die Fördermitgliedschaft ist an §9 (1) und §9 (2) gebunden. Fördermitglieder werden im Informationsfluß des Dachverbandes integriert, alle anderen Rechte und Pflichten bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung von einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(4) Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist dann gegeben, wenn der Verein intern oder extern geschädigt wird.

(3) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

(4) Der Ausschluss wird bei positiver Beschlussfassung sofort wirksam.(5) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand eingeschrieben bekannt gemacht werden. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

 

§ 8 Streichung eines Mitgliedes bzw. der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet ausserdem mit einer Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied Beiträge im Rückstand und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei (3) Monaten seit Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt gemacht werden muss.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Betrag ist ganzjährlich zu Beginn eines Kalenderjahres im voraus zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann für das Kalenderjahr voll zu entrichten, wenn während des Jahres beigetreten wird.

(4) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

(5) Bei Austritt, Ausschluss oder Streichung eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf bereits entrichtete Beiträge.

 

§ 10 Organe des Vereins

a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 und 18 der Satzung)

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Web-Beauftragten, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verband allein.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung des gesamten Vorstandes, sowie der Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse der Verbandes erfordert, jedoch mindestens

b) alle zwei Jahre einmal, möglichst in den letzten drei Kalendermonaten des Jahres

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen sechs Monaten

(2) Der Vorstand hat nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung mindestens einen Bericht und mindestens eine Abrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 14 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tages- ordnung) bezeichnen

(3) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 42 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder erforderlich

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes berufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier (4) Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei (2) Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier (4) Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

(1) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf (5) der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Entschuldigte Mitglieder können per Briefwahl an Abstimmungen teilnehmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Verbandes (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist nicht erforderlich, jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. (Begründung: Da nach § 2 der Zweck des Verbandes über die blosse Gemeinsamkeit eines gleichartigen Autobesitzes hinauszugehen beabsichtigt und dieses KFZ nicht mehr hergestellt wird, die Mitgliederzahl jedoch parallel zur Abnahme dieses KFZ im Gebrauch ist und um den Zusammenhalt der entstandenen Gemeinschaft zu erhalten unter erleichterten Umständen möglich)

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 17 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

(1) über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedem Verbandsmitglied wird eine Niederschrift zugesandt und wenn kein Widerspruch innerhalb vier (4) Wochen eingelegt wird, so gilt diese Niederschrift als angenommen.

 

§ 18 Auflösung des Dachverbandes (1) Der Dachverband kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5) aufgelöst werden(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.(3) Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Zweck, welcher in der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist.