Auszug aus der Satzung
§5 Eintritt von Mitgliedern
(1)Vollmitglied des Verbands kann jede dem Opel GT verschriebenen Organisation werden, welche in ihren Reihen mindestens drei (3) Fahrzeuge des Typs Opel GT unterhält. Ein Vollmitglied besitzt ein Stimmrecht entsprechend §16 (1).
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt und Zahlung des Mitgliedsbeitrages in den Verband.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Der Verband behält sich vor, Ehrenmitglieder aufzunehmen.
(8) Gültigkeit ab 10.11.12 Der Dachverband behält sich vor, Fördermitglieder aufzunehmen. Die Gesamtheit der Fördermitglieder besitzen ein Stimmrecht entsprechend §16 (1). Die Anzahl der Fahrzeuge entsprechend §5 (1) bleibt für Fördermitglieder unberücksichtigt. Die Fördermitgliedschaft ist an §9 (1) und §9 (2) gebunden. Fördermitglieder werden im Informationsfluss des Dachverbandes integriert, alle anderen Rechte und Pflichten bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.